Seit dem 01. Januar 2009 nimmt das Einkommensteuergesetz Bezug auf Arbeitgeber geförderte Präventions- und Gesundheitsförderungsmaßnahmen.
Nach § 3 - Nr. 34 Einkommenssteuergesetz können Maßnahmen des Arbeitgebers zum betrieblichen Gesundheitsmanagement bis zu 500 Euro pro beschäftigter Person und Jahr steuerfrei bleiben, sofern die Maßnahme den Qualitätskriterien des § 20 a SGB V entspricht. Unter die Steuerbefreiung fallen somit auch Zuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für bestimmte Maßnahmen aus unserem Angebot "Health At Work".
Sofern Sie als Arbeitgeber hinsichtlich der anfallenden Gesamtkosten für ein Health At Work - Angebot die Steuerbefreiung für das Gesundheitsprogramm nutzen möchten, sprechen Sie uns im Vorfeld hinsichtlich der möglichen Steuerfreiheit von konkreten Maßnahmen an. Sofern die von Ihnen gewünschte Maßnahme den Qualitätskriterien des § 20 a SGB V entspricht, erhalten Sie vom Anbieter nach Beendigung des Programms eine spezielle Teilnahmebescheinigung, die ausschließlich für die steuerliche Berücksichtigung genutzt wird.
Für die Präventionsleistungen nach § 20 a SGB V (im Folgenden "Gesundheitsprogramme" genannt) gilt:
Die Maßnahmen müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Ziel dem "Leitfaden Prävention" der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen entsprechen.
Bestimmte Gesundheitsprogramme der aktuellen Health At Work Angebote erfüllen diese Voraussetzung! Bitte sprechen Sie uns im Vorfeld für weitere Informationen diesbezüglich an.